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  MPGMedizin-Produkte-Gesetzgebung
MPBetreiberV  Medizin-Produkte-Betreiber-Verordnung
DGUV Vorschrift 3DGUV Vorschrift 3 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Prüffristen
  MedizinprodukteNachprüffristen
in Jahren
MTKMedizinprodukte zur Bestimmung der Hörfähigkeit (Ton- und Sprachaudiometer)1
MTKMedizinprodukte zur Bestimmung von Körpertemperaturen (mit Ausnahme von Quecksilberglasthermometern mit Maximumvorrichtung)
  medizinische Elektrothermometer2
  mit austauschbaren Temperaturfühlern2
  Infrarot-Strahlungsthermometer1
MTKMessgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung 2
MTKMedizinprodukte zur Bestimmung des Augeninnendruckes (Augentonometer)
  allgemein2
  zur Grenzwertprüfung 5
MTKTretkurbelergometer zur definierten physikalischen und reproduzierbaren Belastung von Patienten2
   
STKwenn nicht anders vom Hersteller definiert spätestens jedes zweite Jahr
DGUV Vorschrift 3Die DGUV Vorschrift 3 Prüfungen für alle ortveränderlichen, elektrisch betriebenen Geräte sind laut BGV (wenn nicht anders definiert) jedes halbe Jahr durchzuführen. Je nach Auslastung und Fehlerquote können die Prüffristen durch den Betreiber bzw. durch den Prüfer auf ein Jahr bzw. zwei Jahre verlängert werden. Da es zurzeit aber noch keine einheitlichen Prüffristen gibt, empfehlen die Fachkreise und verschiedenen obersten Landesbehörden die DGUV Vorschrift 3 Prüfungen jährlich zu wiederholen.