| Medizinprodukte | Nachprüffristen in Jahren |
MTK | Medizinprodukte zur Bestimmung der Hörfähigkeit (Ton- und Sprachaudiometer) | 1 |
MTK | Medizinprodukte zur Bestimmung von Körpertemperaturen (mit Ausnahme von Quecksilberglasthermometern mit Maximumvorrichtung) |
| medizinische Elektrothermometer | 2 |
| mit austauschbaren Temperaturfühlern | 2 |
| Infrarot-Strahlungsthermometer | 1 |
MTK | Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung | 2 |
MTK | Medizinprodukte zur Bestimmung des Augeninnendruckes (Augentonometer) |
| allgemein | 2 |
| zur Grenzwertprüfung | 5 |
MTK | Tretkurbelergometer zur definierten physikalischen und reproduzierbaren Belastung von Patienten | 2 |
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STK | wenn nicht anders vom Hersteller definiert spätestens jedes zweite Jahr |
DGUV Vorschrift 3 | Die DGUV Vorschrift 3 Prüfungen für alle ortveränderlichen, elektrisch betriebenen Geräte sind laut BGV (wenn nicht anders definiert) jedes halbe Jahr durchzuführen.
Je nach Auslastung und Fehlerquote können die Prüffristen durch den Betreiber bzw. durch den Prüfer auf ein Jahr bzw. zwei Jahre verlängert werden. Da es zurzeit aber noch keine einheitlichen Prüffristen gibt, empfehlen die Fachkreise und verschiedenen obersten Landesbehörden die DGUV Vorschrift 3 Prüfungen jährlich zu wiederholen.
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